Auszug vom:
07-Kennzeichen
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Neuregelung für das Rote 07er-Kennzeichen
In
seiner Sitzung vom 10. Februar 2006 hat der Bundesrat entschieden, die
Altersgrenze für die Vergabe des Roten 07er-Kennzeichens ab 2007 auf 30
Jahre festzuschreiben, wobei ab jenem Zeitpunkt in Bezug auf die
Baujahresgrenze also kein Unterschied mehr zwischen dem Roten 07er- und
dem H-Kennzeichen gegeben sein wird. Die
Oldtimer-Szene konnte sich mit ihren Argumenten für die Änderung auf
eine 25-Jahre-Regelung für das Rote 07er-Kennzeichen gegenüber den
politischen Instanzen nicht durchsetzen, diese Entwicklung war
allerdings speziell im Fall des Roten 07er-Kennzeichens abzusehen. In
der Politik war das Rote 07er-Kennzeichen nie besonders beliebt, ja, es
war damals fast überraschend, dass es überhaupt bewilligt wurde. Tatsächlich
stand das Rote 07er-Kennzeichen vor fast exakt drei Jahren, also im Frühjahr
2003, schon einmal ganz kurz vor dem Aus. Ohne die gezielte Arbeit und
Argumentationen des DEUVET bei den verschiedenen zuständigen
Ministerien und Behörden hätte das Rote 07er-Kennzeichen in der bislang
genutzten Form schon lange nicht mehr existiert. In einzelnen Bundesländern
erhielten klassische Fahrzeuge mit einem Alter von 20 Jahren schon in der
Vergangenheit von den Zulassungsbehörden kein Rotes 07er-Kennzeichen Nun
hat der Bundesrat die Reißleine gezogen. Das Wehklagen ist zwar verständlich
– Verluste lieb gewonnener Einrichtungen und Möglichkeiten sind immer
mit Trennungsschmerz verbunden –, doch niemand, der sich in den
vergangenen zehn Jahren tiefer gehend mit der Materie befasst hat, kann
ernsthaft überrascht sein. Eine Vereinheitlichung der Baujahresgrenze war
unabdingbar. Denn mit der Einführung des H-Kennzeichens wurde der Begriff
des Oldtimers auf 30 Jahre festgelegt (siehe hierzu auch Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2003, Az. 6 A 256/01). Die
Legislative hat ihre Entscheidung getroffen. Dem DEUVET obliegt es jetzt,
die Exekutive – welcher die praktische Umsetzung der Vorgaben obliegt
– mit Informationen bezüglich des Roten 07er-Kennzeichens zu versorgen.
Denn: Noch ist die Zuteilung möglich, das endgültige Aus wird erst für
März 2007 erwartet. Bis dahin aber könnten Besitzer klassischer
Fahrzeuge bis zu einem Alter von 20 Jahren ein unbefristetes Rotes
07er-Kennzeichen beantragen. Ein Unterschied zwischen 07er- und
H-Kennzeichen besteht weiterhin in Bezug auf Nutzung und Zulassung von
mehreren Fahrzeugen. Augenblicklich
gibt es in Deutschland übrigens 150.000 H- sowie 40.000 Rote
07er-Kennzeichen. Oldtimer-Besitzer, die ein unbefristetes Rotes 07er-Kennzeichen
nach den bisherigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung haben, dürfen
dieses auch nach der Änderung auf 30 Jahre behalten, selbst wenn ihr
Fahrzeug zwischen 20 und 29 Jahre alt ist (Besitzstandswahrung). Der
DEUVET empfiehlt also, die dementsprechenden Fahrzeuge schnellstens bei
den Zulassungsbehörden vorzuführen und ein Rotes 07er-Kennzeichen zu
beantragen. Abschließend
noch ein paar Erklärungen zur Entwicklung der Entscheidung: Bevor
das H-Kennzeichen eingeführt wurde – das war übrigens 1997 unter dem
damaligen Verkehrsminister Matthias Wissmann – gab es Diskussionen darüber,
ob die Altersgrenze nun auf 25 oder gar 35 Jahre festgelegt werden sollte.
Die dann angewandte und umgesetzte 30-Jahre-Regelung war ein politischer
Kompromiss, für den der DEUVET allerdings zahlreiche handfeste Argumente
lieferte. Aus
dieser damaligen Entscheidung erklärt sich nun teilweise die Anhebung der
Altersgrenze für die Erteilung des Roten 07er-Kennzeichens auf 30
Jahre. Wäre damals die Entscheidung beim H-Kennzeichen für die 35 Jahre
gefallen, dann hätte der Vorschlag, die Altergrenze für das Rote-
07er-Kennzeichen auf 25 Jahre festzuschreiben – wie es auch der auf der
DEUVET-Generalversammlung im März 2005 als Vorschlag entschieden wurde
–, eine Chance gehabt. So aber waren den Politikern 20 Jahre zu wenig
„alt“. Auch deshalb fiel die klare Entscheidung des Bundesrates für
eine gemeinsame 30-Jahre-Regelung aus. Hinzu
kommt: Diejenigen, welche die Rote 07er als Möglichkeit gesehen haben,
ihr stark restaurierungs- oder wenigstens pflegebedürftiges Fahrzeug im
Alter von 20 Jahren oder mehr günstig durch die Lande zu fahren, sind
jetzt unter denen, die mit am lautesten aufheulen. Doch gerade sie haben
die Verbandsarbeit nie unterstützt. Im Gegenteil: Deren Handeln hat wohl
auch zum schlechten Image des 07er-Kennzeichens beigetragen. Mit
07er-Kennzeichen fuhren in den Augen vieler Verkehrsteilnehmer vor allem
minderwertige Autos herum. Und dieses Image hatte sich auch bis in die
politischen Instanzen herumgesprochen. Ziel
muss es sein, denjenigen, die einen Youngtimer aus „hehren“ Absichten
bewegen und pflegen (also mit Enthusiasmus und der Absicht, technisches
Kulturgut zu erhalten und nicht aus reinen und offensichtlichen Gründen
der praktischen Kostenersparnis), Schutz und die notwendige Unterstützung
zu geben. Dafür
wird sich der DEUVET auch weiterhin einsetzen. 3.
März 2006 |
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30
Jahre für Rotes 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen!
NEWS:
Mehr zu
diesen Themen finden Sie weiter unten. Die neue
Fahrzeugzulassungsverordnung mit einem Einstiegsalter von 30 Jahren für
Rotes 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen wurde am 10.02. im Bundesrat
beschlossen. Am 29.04.2006 hat nun auch Bundesverkehrsminister Tiefensee
die Verordnung unterschrieben. Sie gilt damit als verkündigt und wird am
01.03.2007 in kraft treten. Unsere
Aktivitäten: Man hatte
uns auf allen Ebenen die Einbeziehung der Oldtimerinteressen zugesagt! Aktuelle
Lage: Einhellig
trugen die Verantwortlichen vor, dass eine einheitliche 25-Jahresregelung
politisch nicht gewollt ist. Weitere Argumente wurden nicht benannt.
Einzig Baden-Württemberg verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zum Import von Oldtimern in die EU. Danach müssen Oldtimer
ein Mindestalter von 30 Jahren haben, um zollfrei in die EU eingeführt
werden zu können. Dieses Argument kann nicht überzeugen. An den
zollfreien Import sind weitere Bedingungen geknüpft, die mit den
Voraussetzungen zur Erlangung des H-Kennzeichens oder des Roten
07-Kennzeichens nicht vergleichbar sind. Auch trennen andere EU-Staaten
deutlich zwischen Zoll- und Kfz-Steuerrecht. Was tatsächlich
unter „politisch nicht gewollt“ zu verstehen ist, bleibt unklar. Aber auch
das Schreckgespenst von maroden Altfahrzeugen, die mit Rotem
07-Kennzeichen im Alltagsverkehr bewegt werden, war sicher ursächlich.
Diese Diskussion hat nicht zuletzt auch die Oldtimerszene selber
mitangefacht, indem Einzelfälle in der Szene hochgespielt wurden. Erfolge
des DEUVET: Auf
Betreiben der Überwachungsorganisationen enthielt der Entwurf eine
Regelung für eine Verschärfung der Hauptuntersuchung bei erheblicher Überschreitung
des HU-Termins. Leider gibt
die Fahrzeugzulassungsverordnung keinen Bestandsschutz für befristete
Rote 07-Kennzeichen. Das ist nicht sachgerecht. Die Frage, ob ein Kennzeichen
befristet oder unbefristet ausgegeben wurde hängt nicht mit dem neuen
Zulassungsrecht zusammen. Vielmehr wurden Befristungen ausgesprochen, um
die Zuverlässigkeit des Halters und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
besser kontrollieren zu können. Bestehende Rote 07-Kennzeichen: Fazit
für Oldtimerbesitzer: FAQs Wie
erkenne ich, ob mir mein Rotes 07-Kennzeichen befristet oder unbefristet
zugeteilt wurde?
Bleibt
es bei der Eingangsuntersuchung entsprechend dem H-Kennzeichen oder muss
ich künftig auch regelmäßig zur HU?
Was
genau wird in der Eingangsuntersuchung geprüft?
Bislang
lag die Zuteilung des Roten 07-Kennzeichens im Ermessen der Behörden.
Habe ich jetzt einen Rechtsanspruch auf Zuteilung des Roten
07-Kennzeichens?
Bleibt
es bei der Verwendung des Roten 07-Kennzeichens für Veranstaltungen,
Probe-, Werkstatt- und Überführungsfahrten oder kann ich nun auch andere
Fahrten mit meinem Roten 07-Kennzeichen unternehmen?
Ändert
sich etwas hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge pro Rotem 07-Kennzeichen?
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Mein
Rotes 07-Kennzeichen wurde mir nur auf Widerruf zugeteilt. Kann meine
Zulassungsstelle das Kennzeichen widerrufen, wenn die 30-Jahresregelung in Kraft
ist, nur weil mein Oldie noch keine 30 Jahre alt ist?
Nein, es gibt wie bereits erwähnt eine Übergangsregelung zur
Weitergeltung des alten Rechtes bei zugeteilten Kennzeichen. Ihre
Zulassungsstelle kann daher die Zuteilung des Kennzeichens nicht widerrufen, nur
weil Ihr Fahrzeug jünger als 30 Jahre ist.
Ein Widerruf aus anderen Gründen bleibt natürlich möglich z.B., wenn Sie sich
aus irgendwelchen Gründen als Halter als unzuverlässig erwiesen haben, eines
Ihrer Fahrzeuge nachweislich nicht verkehrssicher ist oder Sie eines der
Fahrzeuge zu anderen als den zulässigen Fahrten bewegt haben
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