Auszug vom:

07-Kennzeichen

 

Neuregelung für das Rote 07er-Kennzeichen

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2006 hat der Bundesrat entschieden, die Altersgrenze für die Vergabe des Roten 07er-Kennzeichens ab 2007 auf 30 Jahre festzuschreiben, wobei ab jenem Zeitpunkt in Bezug auf die Baujahresgrenze also kein Unterschied mehr zwischen dem Roten 07er- und dem H-Kennzeichen gegeben sein wird.

Die Oldtimer-Szene konnte sich mit ihren Argumenten für die Änderung auf eine 25-Jahre-Regelung für das Rote 07er-Kennzeichen gegenüber den politischen Instanzen nicht durch­setzen, diese Entwicklung war allerdings speziell im Fall des Roten 07er-Kenn­zeichens abzusehen.

In der Politik war das Rote 07er-Kennzeichen nie besonders beliebt, ja, es war damals fast überraschend, dass es überhaupt bewilligt wurde.

Tatsächlich stand das Rote 07er-Kennzeichen vor fast exakt drei Jahren, also im Frühjahr 2003, schon einmal ganz kurz vor dem Aus. Ohne die gezielte Arbeit und Argumen­ta­tionen des DEUVET bei den verschiedenen zuständigen Ministerien und Behörden hätte das Rote 07er-Kennzeichen in der bislang genutzten Form schon lange nicht mehr existiert. In einzelnen Bundesländern erhielten klassische Fahrzeuge mit einem Alter von 20 Jahren schon in der Vergangenheit von den Zulassungsbehörden kein Rotes 07er-Kennzeichen

Nun hat der Bundesrat die Reißleine gezogen. Das Wehklagen ist zwar verständlich – Verluste lieb gewonnener Einrichtungen und Möglichkeiten sind immer mit Trennungs­schmerz verbunden –, doch niemand, der sich in den vergangenen zehn Jahren tiefer gehend mit der Materie befasst hat, kann ernsthaft überrascht sein. Eine Vereinheitlichung der Baujahresgrenze war unabdingbar. Denn mit der Einführung des H-Kennzeichens wurde der Begriff des Oldtimers auf 30 Jahre festgelegt (siehe hierzu auch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 5. Februar 2003, Az. 6 A 256/01).

Die Legislative hat ihre Entscheidung getroffen. Dem DEUVET obliegt es jetzt, die Exekutive – welcher die praktische Umsetzung der Vorgaben obliegt – mit Informationen bezüglich des Roten 07er-Kennzeichens zu versorgen. Denn: Noch ist die Zuteilung möglich, das endgültige Aus wird erst für März 2007 erwartet. Bis dahin aber könnten Besitzer klassischer Fahrzeuge bis zu einem Alter von 20 Jahren ein unbefristetes Rotes 07er-Kennzeichen beantragen. Ein Unterschied zwischen 07er- und H-Kennzeichen besteht weiterhin in Bezug auf Nutzung und Zulassung von mehreren Fahrzeugen.

Augenblicklich gibt es in Deutschland übrigens 150.000 H- sowie 40.000 Rote 07er-Kennzeichen.

Oldtimer-Besitzer, die ein unbefristetes Rotes 07er-Kennzeichen nach den bisherigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung haben, dürfen dieses auch nach der Änderung auf 30 Jahre behalten, selbst wenn ihr Fahrzeug zwischen 20 und 29 Jahre alt ist (Besitzstandswahrung).

Der DEUVET empfiehlt also, die dementsprechenden Fahrzeuge schnellstens bei den Zulassungsbehörden vorzuführen und ein Rotes 07er-Kennzeichen zu beantragen.

Abschließend noch ein paar Erklärungen zur Entwicklung der Entscheidung:

Bevor das H-Kennzeichen eingeführt wurde – das war übrigens 1997 unter dem damaligen Verkehrsminister Matthias Wissmann – gab es Diskussionen darüber, ob die Altersgrenze nun auf 25 oder gar 35 Jahre festgelegt werden sollte. Die dann angewandte und umgesetzte 30-Jahre-Regelung war ein politischer Kompromiss, für den der DEUVET allerdings zahlreiche handfeste Argumente lieferte.

Aus dieser damaligen Entscheidung erklärt sich nun teilweise die Anhebung der Alters­grenze für die Erteilung des Roten 07er-Kennzeichens auf 30 Jahre. Wäre damals die Entscheidung beim H-Kennzeichen für die 35 Jahre gefallen, dann hätte der Vorschlag, die Altergrenze für das Rote- 07er-Kennzeichen auf 25 Jahre festzuschreiben – wie es auch der auf der DEUVET-Generalversammlung im März 2005 als Vorschlag entschieden wurde –, eine Chance gehabt. So aber waren den Politikern 20 Jahre zu wenig „alt“. Auch deshalb fiel die klare Entscheidung des Bundesrates für eine gemeinsame 30-Jahre-Regelung aus.

Hinzu kommt: Diejenigen, welche die Rote 07er als Möglichkeit gesehen haben, ihr stark restaurierungs- oder wenigstens pflegebedürftiges Fahrzeug im Alter von 20 Jahren oder mehr günstig durch die Lande zu fahren, sind jetzt unter denen, die mit am lautesten aufheulen. Doch gerade sie haben die Verbandsarbeit nie unterstützt. Im Gegenteil: Deren Handeln hat wohl auch zum schlechten Image des 07er-Kennzeichens beigetragen. Mit 07er-Kennzeichen fuhren in den Augen vieler Verkehrsteilnehmer vor allem minderwertige Autos herum. Und dieses Image hatte sich auch bis in die politischen Instanzen herumgesprochen.

Ziel muss es sein, denjenigen, die einen Youngtimer aus „hehren“ Absichten bewegen und pflegen (also mit Enthusiasmus und der Absicht, technisches Kulturgut zu erhalten und nicht aus reinen und offensichtlichen Gründen der praktischen Kostenersparnis), Schutz und die notwendige Unterstützung zu geben.

Dafür wird sich der DEUVET auch weiterhin einsetzen.

3. März 2006


30 Jahre für Rotes 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen!

NEWS:

  • Die Fahrzeugzulassungsverordnung tritt am 01.03.2007 in kraft.
  • Erfolg bei befristeten Roten 07-Kennzeichen
  • er DEUVET konnte mit seiner Argumentation die Bundesländer überzeugen auch für befristete Rote 07-Kennzeichen Bestandsschutz zu gewähren.

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Die neue Fahrzeugzulassungsverordnung mit einem Einstiegsalter von 30 Jahren für Rotes 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen wurde am 10.02. im Bundesrat beschlossen. Am 29.04.2006 hat nun auch Bundesverkehrsminister Tiefensee die Verordnung unterschrieben. Sie gilt damit als verkündigt und wird am 01.03.2007 in kraft treten.

Unsere Aktivitäten:
Wir haben als Verband zur geplanten Festlegung des Einstiegsalters auf 30 Jahre im Sinne der Oldtimerszene gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Stellung bezogen. Wir haben statistisch gegenüber dem BMV belegt, dass eine einheitliche Grenze von 25 Jahren nur zu geringen Steuermindereinnahmen führt. Wir haben mit Politikern aller Parteien gesprochen und deutlich gemacht, dass eine Grenze von 30 Jahren für das Rote 07-Kennzeichen zu erheblichen Problemen bei der Erhaltung kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes führt. Wir haben diese Probleme auch in persönlichen Gesprächen im BMV den Verantwortlichen nahegebracht. Wir haben über unseren Beirat Politik, Gero Storjohann, den Verkehrspolitischen Ausschuss des Bundestages für die überragende Bedeutung einer verträglichen 25-Jahresgrenze zur nachhaltigen Dokumentation der Deutschen Automobilgeschichte auch in der Zukunft sensibilisiert. Wir haben die hohe Praxisrelevanz dieser Frage durch unsere Unterschriftenaktion mit über 40.000 Unterschriften gegenüber BMV und Politik untermauert.

Man hatte uns auf allen Ebenen die Einbeziehung der Oldtimerinteressen zugesagt!

Aktuelle Lage:
Dennoch stand die Front der Bundesländer! Diese haben auf breiter Ebene eine verträgliche 25-Jahresregelung verhindert! Der Verkehrsausschuss des Bundesrates hat dem Bundesrat für seine Sitzung am 10.02. empfohlen für einen Entwurf zu stimmen, der ein Einstiegsalter von 30 Jahren für Rotes 07-Kennzeichen und H-Kennzeichen endgültig manifestiert. Der Bundesrat hat der generellen 30-Jahresregelung für H-Kennzeichen und Rotes 07-Kennzeichen zugestimmt. Die Verordnung ist bereits verkündigt und tritt am 01.03.2007 in Kraft.

Einhellig trugen die Verantwortlichen vor, dass eine einheitliche 25-Jahresregelung politisch nicht gewollt ist. Weitere Argumente wurden nicht benannt. Einzig Baden-Württemberg verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Import von Oldtimern in die EU. Danach müssen Oldtimer ein Mindestalter von 30 Jahren haben, um zollfrei in die EU eingeführt werden zu können. Dieses Argument kann nicht überzeugen. An den zollfreien Import sind weitere Bedingungen geknüpft, die mit den Voraussetzungen zur Erlangung des H-Kennzeichens oder des Roten 07-Kennzeichens nicht vergleichbar sind. Auch trennen andere EU-Staaten deutlich zwischen Zoll- und Kfz-Steuerrecht.

Was tatsächlich unter „politisch nicht gewollt“ zu verstehen ist, bleibt unklar.
Sicher spielt hier die – wenn auch geringen – Steuermindereinnahmen der Bundesländer bei der Kfz-Steuer im Hinblick auf eine einheitliche 25-Jahresregelung eine nicht unerhebliche Rolle.
Die 20-Jahresgrenze für das Rote 07-Kennzeichen war nie Bestandteil der 49. Ausnahmeverordnung. Sie ergibt sich ausschließlich aus ihrer Begründung. Führende Verkehrsrechtsexperten stehen daher seit 1997 auf dem Standpunkt, dass bereits mit der Einführung des H-Kennzeichens das Eintrittsalter von 20 Jahren für das Rote 07-Kennzeichen durch die 30-Jahresgrenze des H-Kennzeichens ersetzt wurde. Dem ist leider auch die Rechtsprechung gefolgt. Aufgrund dieser Entwicklung tendierten Ministerien und Politik weit überwiegend zu einer generellen 30-Jahresregelung, da man hierin nur eine Manifestierung der aktuellen Rechtslage sieht.

Aber auch das Schreckgespenst von maroden Altfahrzeugen, die mit Rotem 07-Kennzeichen im Alltagsverkehr bewegt werden, war sicher ursächlich. Diese Diskussion hat nicht zuletzt auch die Oldtimerszene selber mitangefacht, indem Einzelfälle in der Szene hochgespielt wurden.
So ist es auch erklären, dass die neue Fahrzeugzulassungsverordnung nun für die Zuteilung von Roten 07-Kennzeichen eine Eingangsuntersuchung entsprechend dem Gutachten zum H-Kennzeichen vorsieht. Hierdurch soll verhindert werden, dass nicht zeitgenössisch umgebaute und marode Fahrzeuge in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen, die eindeutig nur der Erhaltung historisch wertvollen kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes zu gute kommen soll.

 

Erfolge des DEUVET:
Durchsetzen konnten wir uns mit unseren Forderungen in zwei Bereichen.
Die Löschungsfrist wird von 18 Monaten auf 7 Jahre verlängert. So sind nun alle langwierigen Restaurierungsphasen möglich, ohne dass eine Vollabnahme erforderlich wird. Diese Regelung stellt eine erhebliche Vereinfachung für Oldtimerbesitzer dar.

Auf Betreiben der Überwachungsorganisationen enthielt der Entwurf eine Regelung für eine Verschärfung der Hauptuntersuchung bei erheblicher Überschreitung des HU-Termins.
Wir haben gegenüber dem BMV im Sinne der Oldtimerszene gegen eine solche Reglung Stellung bezogen, da hier Oldtimer übermäßig belastet werden. Gerade Oldtimer mit H-Kennzeichen werden häufig wegen Winterpause oder Restaurierung über viele Monate abgestellt, ohne dass sie abgemeldet werden. Die Halter solcher Fahrzeuge würden durch eine „Strafgebühr“ bei erheblicher Fristüberschreitung ohne vernünftigen Grund zusätzlich zur Kasse gebeten.
Man ist unserer Argumentation und der Darlegung weiterer Verbände gefolgt. Die Überwachungsorganisationen konnten sich nicht durchsetzen. Eine verschärfte HU mit zusätzlichen Gebühren wird es nicht geben.

Leider gibt die Fahrzeugzulassungsverordnung keinen Bestandsschutz für befristete Rote 07-Kennzeichen. Das ist nicht sachgerecht. Die Frage, ob ein Kennzeichen befristet oder unbefristet ausgegeben wurde hängt nicht mit dem neuen Zulassungsrecht zusammen. Vielmehr wurden Befristungen ausgesprochen, um die Zuverlässigkeit des Halters und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges besser kontrollieren zu können.
Auch ist es im Ergebnis nicht richtig, wenn Halter die durch die Befristung in der Vergangenheit ohnehin schon gegenüber unbefristeten Roten 07-Kennzeichen benachteiligt waren, nun auch noch zufällig von der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung „bestraft“ werden.
Zudem haben die Halter von Roten 07-Kennzeichen im Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Regelung häufig erhebliche Investitionen getätigt.
Auch daher ist ein Bestandsschutz unumgänglich gewesen.
Der DEUVET hat daher im Sinne der Oldtimerszene gegenüber den Landesverkehrsministerien Stellung bezogen und in zahlreichen persönlichen Gesprächen Überzeugungsarbeit geleistet.
Die Bundesländer sind unserer Argumentation gefolgt und haben im Bund-Länder-Fachausschuss Fahrzeugzulassung entschieden, dass auch für befristete Rote 07-Kennzeichen Bestandsschutz gewährt wird.

Bestehende Rote 07-Kennzeichen:
Unbefristete Rote 07-Kennzeichen bleiben dem Oldtimerbesitzer erhalten. Leider werden in manchen Zulassungsbezirken Rote 07-Kennzeichen nur befristet zugeteilt. Hier bestand zunächst nach neuem Recht mit Ablauf der Befristung kein Anspruch auf erneute Zuteilung des Kennzeichens, wenn das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges noch keine 30 Jahre zurückliegt. Es gelang uns dieses Thema auf die Tagesordnung des Bund-Länder-Fachausschusses für Fahrzeugzulassung am 3. / 4.5. zu bringen und stichhaltige Argumente für einen Bestandsschutz zu liefern. Entgegen der Auffassung des Bundes folgten die Bundesländer unserer Argumentation und sicherten den Bestandsschutz auch für befristet zugeteilte Rote 07-Kennzeichen.

Aktuell wird der Beschluss in den einzelnen Bundesländern umgesetzt.
Während der Bestandsschutz zwar gesichert ist, verfahren die Bundesländer bei der Neuzuteilung von Roten 07-Kennzeichen derzeit unterschiedlich.
Während Rheinland-Pfalz und Hessen bis zum Inkrafttreten weiterhin bei einem Einstiegsalter von 20 Jahren zuteilen, gibt es das Rote 07-Kennzeichen in Sachsen-Anhalt nunmehr nur noch ab einem Fahrzeugalter von 30 Jahren. Das Einstiegsalter in Bremen bleibt bis zum 01.03.2007 wie bisher bei 25 Jahren. In NRW wird man in der Übergangsphase mit uneinheitlicher Handhabung der Altersgrenze rechnen müssen.
Die Umsetzung in den übrigen Bundesländern bleibt abzuwarten. Wir werden darüber berichten.

Fazit für Oldtimerbesitzer:
Unsere Empfehlung für alle, die an einem Roten 07-Kennzeichen interessiert sind:
Prüfen Sie, ob Ihr Fahrzeug bzw. Ihre Fahrzeuge gegenwärtig die Bedingungen für die Zuteilung eines Roten 07-Kennzeichens erfüllen. Falls ja, beantragen Sie ein Rotes 07-Kennzeichen vor dem 01.03.2007.

FAQs

Wie erkenne ich, ob mir mein Rotes 07-Kennzeichen befristet oder unbefristet zugeteilt wurde?

  • Diese Angabe finden Sie auf Ihrem Roten Fahrzeugschein / - heft.

Bleibt es bei der Eingangsuntersuchung entsprechend dem H-Kennzeichen oder muss ich künftig auch regelmäßig zur HU?

  • Vorgeschrieben ist nur die Eingangsuntersuchung. Regelmäßige Hauptuntersuchungen sind nicht Vorschrift. Allerdings werden Straßenverkehrsbehörden, die in der Vergangenheit eine regelmäßige Verkehrssicherheitsprüfung verlangt haben, von dieser Praxis auch künftig nicht abweichen. Der DEUVET hält die Forderung der Straßenverkehrszulassungsbehörden nach einer Verkehrssicherheitsprüfung für nicht zulässig.

Was genau wird in der Eingangsuntersuchung geprüft?

  • Die Prüfung entspricht dem Gutachten zur Erlangung des H-Kennzeichens. Geprüft wird also die Authentizität des Fahrzeuges, verbunden mit einer HU, soweit keine gültige HU besteht.

Bislang lag die Zuteilung des Roten 07-Kennzeichens im Ermessen der Behörden. Habe ich jetzt einen Rechtsanspruch auf Zuteilung des Roten 07-Kennzeichens?

  • Nein, in dieser Hinsicht hat sich nichts geändert. Die Zuteilung liegt auch weiter im Ermessen der Behörden.

Bleibt es bei der Verwendung des Roten 07-Kennzeichens für Veranstaltungen, Probe-, Werkstatt- und Überführungsfahrten oder kann ich nun auch andere Fahrten mit meinem Roten 07-Kennzeichen unternehmen?

  • Bei der Nutzung des Roten 07-Kennzeichens hat sich nichts geändert. Die Verwendung ist in gleicher Weise wie bisher eingeschränkt.

Ändert sich etwas hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge pro Rotem 07-Kennzeichen?

  • Nein, auch hier bleibt alles beim Alten.

 

Mein Rotes 07-Kennzeichen wurde mir nur auf Widerruf zugeteilt. Kann meine Zulassungsstelle das Kennzeichen widerrufen, wenn die 30-Jahresregelung in Kraft ist, nur weil mein Oldie noch keine 30 Jahre alt ist?

Nein, es gibt wie bereits erwähnt eine Übergangsregelung zur Weitergeltung des alten Rechtes bei zugeteilten Kennzeichen. Ihre Zulassungsstelle kann daher die Zuteilung des Kennzeichens nicht widerrufen, nur weil Ihr Fahrzeug jünger als 30 Jahre ist.
Ein Widerruf aus anderen Gründen bleibt natürlich möglich z.B., wenn Sie sich aus irgendwelchen Gründen als Halter als unzuverlässig erwiesen haben, eines Ihrer Fahrzeuge nachweislich nicht verkehrssicher ist oder Sie eines der Fahrzeuge zu anderen als den zulässigen Fahrten bewegt haben

 

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